Statuten des Vereins
"Selbsthilfegruppe Borreliose"
I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Selbsthilfegruppe Borreliose“ und hat seinen Sitz in Langmannersdorf. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich mit einem besonderen Schwerpunkt auf das Land Niederösterreich.
II. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung, Koordinierung, Beratung, Information und Betreuung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich, wobei der Begriff Gesundheit im Sinne der Definition der WHO auszulegen ist. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
III. Tätigkeiten und finanzielle Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Zweck des Vereins soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
- Vermittlung von rat- und hilfesuchenden Personen an entsprechende Selbsthilfegruppen
- Beratung bei der Bildung neuer Selbsthilfegruppen
- Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Borreliose
- Beschaffung und Weitergabe von aktuellen einschlägigen Informationen für Selbsthilfegruppen
- Bereitstellung und Vermittlung von Räumlichkeiten für Selbsthilfegruppen
- Erstellung von Publikationen (einschließlich Website und Social Media Sites)
- Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Vereinszwecks
- Unterstützung und Koordination der Gruppen, insbesondere in sozialen Belangen, gegenüber Behörden und anderen Institutionen
- Wahrnehmung von Patienteninteressen gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung sowie gegenüber medizinischen Einrichtungen und sonstigen relevanten Institutionen.
- Förderung der Kommunikation zwischen Selbsthilfegruppen
- Zusammenarbeit mit Organisationen gleichartiger Zielsetzung
- Förderung von sozialen Aktivitäten und Anliegen zugunsten der Angehörigen von Kranken und Behinderten
- Förderung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Teilnahme an wissenschaftlichen Symposien, Seminaren und Vorträgen und deren Dokumentation.
- Mittel zur Errichtung des Dachverbandzweckes sind:
- Subventionen, Zuschüsse, und Förderungsmittel
- Erträgnisse aus geleisteten Arbeiten und Veranstaltungen
- Spenden
- Sponsoring
- Beiträge von fördernden Mitgliedern
- Sonstige Zuwendungen
IV. Mitgliedschaftsarten der Mitgliedschaft
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können betroffene bzw.auch michtbetroffene Personen werden.
Fördernde Mitglieder können (natürliche und juristische) Personen werden, die sich verpflichten, einen jährlichen Förderungsbeitrag zu leisten.
V. Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Aufnahmewerber ein schriftliches Ansuchen um Aufnahme an die nächstfolgende Generalversammlung stellen, die dann über den Antrag zu entscheiden hat.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der Selbsthilfegruppe, durch freiwilligen Austritt und Ausschluss und – bei juristischen Personen – durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der freiwillige Austritt wird mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle rechtswirksam.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge an die Generalversammlung zu Sie haben das Stimmrecht einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechtes.
- Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge an die Generalversammlung zu stellen, sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Dachverbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Statuten des Dachverbandes sowie die Beschlüsse der Organe des Dachverbandes zu Vom Vorstand festgesetzte Kriterien für die Aufnahme von Selbsthilfegruppen sind auch von zur Zeit der jeweiligen Beschlussfassung bereits bestehenden ordentlichen Mitgliedern zu beachten.
- Vertreter von nicht rechtsfähigen Selbsthilfegruppen haben sämtliche für die Vereinsmitgliedschaft relevanten Veränderungen der von ihnen vertretenen Selbsthilfegruppe (etwa die Auflösung der Gruppe oder die Bestellung eines anderen Vertreters) umgehend dem Vorstand mitzuteilen und über Aufforderung jederzeit einen aktuellen schriftlichen Nachweis der aufrechten Bevollmächtigung als Vertreter der Gruppe zu übermitteln.
VIII. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Fachbeirat, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
- Die Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.
IX. Generalversammlung
- Eine ordentliche Generalversammlung ist alle vier Jahre abzuhalten.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattzufinden. Weiters können die Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer in den in § 21 Abs 5 VereinsG 2002 vorgesehenen Fällen vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen oder selbst eine Generalversammlung einberufen.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin (ohne Einrechnung des Postlaufes) schriftlich oder per E-Mail an die der Geschäftsstelle bekanntgegebenen E-Mail-Adresse des Mitglieds einzuladen. Die Einberufung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen (Einlangen) vor dem Termin der Generalversammlung in der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand hat eine geänderte bzw. ergänzte Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung (Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzuberechnen) an die Mitglieder auszusenden.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Zur Generalversammlung kann jedes ordentliche Mitglied einen Delegierten eines anderen Mitglieds als bevollmächtigten Vertreter entsenden. Dieser hat als Nachweis seiner Bestellung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
- Das passive Wahlrecht haben (unter Beachtung der für die einzelnen Organe vorgesehenen Beschränkungen) neben den Delegierten auch andere, von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagene Personen.
- Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahl und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Dachverbandes geändert oder der Dachverband aufgelöst werden soll, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
- Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem der wesentliche Verlauf der Generalversammlung in Anlehnung an die Tagesordnung hervorgeht. Es ist vom Administrationsvorstand und dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
X. Aufgaben der Generalversammlung
- Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, des Rechnungsabschlusses, des Berichts der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Beratung und Beschlussfassung über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge betreffend Statutenänderungen
- Beratung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Dachverbandes
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern nach Ablehnung durch den Vorstand gemäß Punkt V.1.
- Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge auf der Tagesordnung.
XI. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern und zwar aus Vorstandsvorsitzenden, Administrationsvorstand und Finanzvorstand sowie deren Stellve
- Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur Neuwahl durch die nächste – ordentliche oder außerordentliche – Generalversammlung zu
- Der Vorstand wird von dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Darüber hinaus ist der Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands sich an der Beschlussfassung beteiligen und mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Mündliche Umlaufbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und in der nächsten Vorstandssitzung noch einmal zur Kenntnis zu bringen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt (Punkt 8). Ist das Vorstandsmitglied als Delegierter eines Vereinsmitglieds gewählt worden, so erlischt die Mitgliedschaft auch durch Verlust der Stellung als Delegierter des Mitgliedes bzw. Beendigung der Vereinsmitgliedschaft des betreffenden Mitglieds.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Zu diesem Zweck (Rücktritt und Neuwahl) hat der Vorstand umgehend eine ao. Generalversammlung einzuberufen. Ein zur Unzeit ausgesprochener Rücktritt kann schadenersatzpflichtig machen.
- Erlischt die Funktion des Vorstandsvorsitzenden, so ist innerhalb eines Jahres eine Generalversammlung einzuberufen. Scheidet auch der Stellvertreter aus dem Vorstand aus, so haben die verbliebenen Mitglieder des Vorstands umgehend eine Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstandsvorsitzenden (oder gesamten Vorstands?) einzuberufen.
XII. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereichen des Vorstandes fallen insbesondere:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Fachbeirates
- Verwaltung des Vermögens des Dachverbandes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Dachverbandes
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verein
XIII. Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Verein wird nach außen durch den Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Vorstands vertreten.
- Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung .
- Die Führung der Geschäfte des Dachverbandes erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden mit Unterstützung des Administrationsvorstands und des Finanzvorstands. Dem Administrationsvorstand obliegt insbesondere die Verantwortung für die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und dem Finanzvorstand die Verantwortung für die ordnungsgemäße Finanzgebarung.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorstandsvorsitzenden, des Administrationsvorstands und des Finanzvorstandes ihre Stellvertreter.
- Die Vorstandsmitglieder dürfen in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einande
XIV. Fachbeirat
Die Mitglieder des Fachbeirates werden über Vorschlag des Vorstands bestellt und abberufen.
XV. Rechnungsprüfer
- Von der Generalversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer auf vier Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und nicht zu Mitgliedern des Schiedsgerichts berufen we
- Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Rechnungsabschluss) zu prüf
- Der Bericht der Rechnungsprüfer ist dem Vorstand und der Generalversammlung vorzule
- Die Funktion als Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktrit
XVI. Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ ff ZPO (Zivilprozessordnung).
- Das Schiedsgericht setzt sich aus Vereinsmitgliederzusammen zusammen.
- Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung in der Sache befugt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitiger Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes hat eine Ausfertigung der Entscheidung zu erstellen, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
XVII Geschäftsstelle
Zur Unterstützung und für die Durchführung der Beschlüsse ist eine Geschäftsstelle (Büro) einzurichten. Die Geschäftsstelle ist weiters Anlaufstelle für die Selbsthilfegruppen und hat deren Arbeit im Sinne der Statuten zu unterstützen.
XVIII Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins hat die Generalversammlung auch über die Liquidation allfälligen Vermögens des Dachverbandes zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu beruf
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit soll dabei das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Dachverband verfolgt.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
XIX Geschäftsordnung
Nähere Bestimmungen über die einzelnen Punkte der Statuten können in Geschäftsordnungen durch den Vorstand nach Maßgabe allfälliger Bestimmungen dieses Statutes festgesetzt werden.